Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann

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Anwaltsgebühren

I. Grundsätzliches: Berechnung nach dem Gegenstandswert Die Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. II. Rechtschutzversicherung Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung klärt die AWR Anwaltskanzlei vor Einleitung erster rechtlicher Schritte.

I. Grundsätzliches:

Berechnung nach dem Gegenstandswert

Die Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

II. Rechtschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klärt die AWR Anwaltskanzlei vor Einleitung erster rechtlicher Schritte oder (in Eilfällen) parallel dazu ab, ob die Versicherung die entstehenden Kosten übernehmen wird (sog. Rechtsschutz- oder Deckungszusage). Sollten Sie der AWR Anwaltskanzlei das Mandat nur übertragen wollen, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz erteilt hat, teilen Sie dies bitte mit.

III. Vergütungsvereinbarung (und Ratenzahlungsvereinbarung)

Anstelle der regulären Gebühren ist in den gesetzlich zulässigen Fällen und in dem vom Gesetzgeber festgelegten Rahmen auch der Abschluss einer

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG

möglich.

KOSTEN:

Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung ist die Einigung über eine Pauschalgebühr zulässig, die niedriger als die gesetzliche Gebühr ist. Diese muss nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 03.08.2004, Az.: 4 U 94/04) sowie nach § 4 Absatz 1 RVG aber in angemessenem Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

Bei größeren Beträgen gewährt die AWR Anwaltskanzlei dem Mandanten regelmäßig auch die Möglichkeit der

RATENZAHLUNG

sollte die Begleichung der Rechnung oder die Zahlung der vereinbarten Summe in einem Betrag nicht möglich sein.

IV. Erfolgshonorarvereinbarung

Unter den Voraussetzungen des § 4 a RVG ist auch die Vereinbarung eines Honorars, das nur im Erfolgsfall gezahlt werden muss, möglich.

V. Erstberatung

Eine Möglichkeit, im Rahmen der außergerichtlichen Vorgehensweise günstig zu einem ersten Rechtsrat zu kommen, bietet sich auch über die sog. Erstberatung an. Verbleibt es dann bei einer mündlichen Erstberatung über die Rechtslage und Möglichkeiten der Vorgehensweise, würde sich die Anwaltsgebühr nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVG errechnen. Auch diesbezüglich könnte eine Vergütungsvereinbarung vorab getroffen werden.

VI. Telefonische Ersteinschätzung

Eine zeitlich unbegrenzte kostenlose Ersteinschätzung ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erlaubt. Von einzelnen Gerichten ist jedoch eine

kostenlose kurze

telefonische Ersteinschätzung als zulässig erachtet worden (vgl. beispielhaft den Anwaltsgerichtshof (AGH) München, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. 3 AnwG 51/09, der eine 15-minütige Ersteinschätzung am Telefon nicht als Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO ansieht; ähnlich auch AGH Berlin mit Beschluss vom 22.11.2006, Az. II AGH 4/06).

Innerhalb kurzen Zeitraumes ist in den meisten Fällen zumindest eine Ersteinschätzung dahingehend möglich, ob es sinnvoll erscheint, dass sich der Mandant durch die AWR Anwaltskanzlei rechtlich vertreten lässt. Im Fall eines solchen Ratschlages könnte in einem kurzfristig anzuberaumenden Gespräch in den Kanzleiräumen der AWR Anwaltskanzlei eine weitere Beratung erfolgen, verbunden mit einer Regelung über die Anwaltsgebühren durch eine Vergütungsvereinbarung (s. bereits oben, II.). Im Anschluss könnte dann eine Vertretung nach außen durchgeführt werden. Ggf. könnte sich die Tätigkeit der AWR Anwaltskanzlei aber auch in eine ausführlichen, weiteren Beratung erschöpfen. Auch in diesem Fall könnte die Höhe der Anwaltskosten durch eine Vergütungsvereinbarung vorab geregelt werden.

VII. Beratungshilfe

Sollten Sie eine Beratung oder das Tätigwerden der AWR Anwaltskanzlei nach außen wünschen, jedoch lediglich über ein geringes Einkommen verfügen und/oder hohe monatliche Ausgaben zu tragen haben, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Beratungshilfe. Sie können den Antrag auf Beratungshilfe entweder selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Wohnort) stellen und dort ggf. einen sog. BERATUNGSSCHEIN erhalten. Oder Sie füllen den Antrag, der unter www.justiz-nrw.de zum Download bereitsteht, aus und lassen mir diesen sowie die erforderlichen Unterlagen/Anlagen zukommen. Auf der Webseite finden Sie hilfreiche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages. Auch helfe ich Ihnen diesbezüglich gerne weiter! Nach Zugang des ausgefüllten Antrages samt aller Anlagen würde ich diesen für Sie dann beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Zu beachten ist nunmehr, dass der Antrag 4 Wochen nach der ersten Beratung durch den Anwalt beim zuständigen Gericht samt Belege vorliegen muss.

Weitere Infos zur Beratungshilfe und das offizielle Formular finden Sie unter

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

VIII. Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH)

1. Sollte eine Klage gegen Sie erhoben oder ein Antrag im Einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden sein

oder

2. sollten Sie eine Klage oder einen Antrag im Einstweiligen Rechtsschutz anstreben,

und

Sie lediglich über ein geringes Einkommen verfügen und/oder hohe monatliche Ausgaben zu tragen haben,

kann auch die Inanspruchnahme

staatlicher Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

versucht werden, ob darauf ein Anspruch besteht kann im Vorhinein überschlägig errechnet werden.

Weitere Infos zur Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und das offizielle Formular finden Sie unter

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

VX. Prozessfinanzierung

Letztlich besteht noch die Möglichkeit der sog. Prozessfinanzierung.

Die AWR Anwaltskanzlei wird gemeinmsam mit Ihnen eine Regelung hinsichtlich der Anwaltskosten finden!

Lassen Sie uns geimeinsam arbeiten.