Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann

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Filesharing – Abmahnungsgründe

Gründe für eine Abmahnung

 

Folgende mögliche Gründe für den Erhalt der Abmahnung kommen in Betracht:

Fall 1: Fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse des Anschlussinhabers

Möglich ist zunächst, dass der Anschlussinhaber selbst gar keinen Download von Musik, einem Film, einem Computerspiel oder von Software in einer Internet-Tauschbörse getätigt hat, seine IP-Adresse aber durch Ermittler-/Überwachungsfirmen aufgrund mangelhafter Software oder sonstiger Fehler ermittelt worden ist.

Die IP-Adresse ist dem Anschlussinhaber zugeordnet worden, nachdem das zuständige Gericht auf Antrag des abmahnenden Rechteinhabers dessen Internet-Provider per Beschluss dazu verpflichtet hat, seine Adresse bekannt zu geben. Die Adresse des Anschlussinhabers ist deshalb bekannt gegeben worden, da er den Vertrag mit dem Internet-Provider abgeschlossen haben. Wegen behaupteter Internet-Tauschbörsen-Aktivitäten wird immer der Anschlussinhaber abgemahnt, denn gegen diesen besteht nach der Rechtsprechung ein sog. Anscheinsbeweis der Täterschaft (der seitens des Anschlussinhabers zu entkräften ist). Auch erhält stets der Anschlussinhaber die Abmahnung, da nur von diesem die Anschrift bekannt ist also nicht z.B. von dessen Kindern, die den Download evtl. in Wirklichkeit getätigt haben.

 

Fall 2: Download in einer Internettauschbörse wurde durch den Anschlussinhaber selbst getätigt

Eine weitere Erklärung für die Abmahnung ist, dass der Anschlussinhaber wirklich einen Download in einer Internet-Tauschbörse vorgenommen hat und dessen IP-Adresse durch eine Ermittler-/Überwachungsfirma ermittelt worden ist.

 

Fall 3: Download ist durch Dritte, die den Anschluss des Anschlussinhabers im Einverständnis mit diesem genutzt haben, vorgenommen worden

Als Grund für den Erhalt der Abmahnung kommt auch in Betracht, dass

    • der Ehepartner des Anschlussinhabers
    • das Kind des Anschlussinhabers
    • ein sonstiger Angehöriger des Anschlussinhabers
    • ein Freund/eine Freundin des Kindes des Anschlussinhabers
    • ein Freund/eine Freundin des Anschlussinhabers
    • im Falle einer Wohngemeinschaft: ein Mitbewohner des Anschlussinhabers
    • im Falle der Untervermietung: der Untermieter des Anschlussinhabers

das Musikwerk bzw. den Film/das Computerspiel oder die Software in einer Internet-Tauschbörse downgeloadet hat. Dies ist über dessen PC oder über einen eigenen PC, von dem Anschlussinhaber unbemerkt, erfolgt. In jedem Fall ist dabei der Anschluss (Router) des Anschlussinhabers genutzt worden. Da der Anschlussinhaber den Vertrag mit seinem Internet-Provider (über den Internet-Anschluss) abgeschlossen hat, wird er regelmäßig abgemahnt (s. dazu bereits oben unter „Fall 1“).

 

Fall 4: Ungeschütztes oder unzureichend abgesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN)

Eine der häufigsten Erklärungen für die Versendung einer Abmahnung ist die des durch den Anschlussinhaber ungeschützten oder nicht ausreichend gesicherten WLAN-Routers. In der Folge ist der WLAN-Router von (einem) außenstehenden Dritten für unberechtigte Downloads in einer Tauschbörse missbraucht worden, die Ermittlerfirma hat jedoch die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt.

– Möglich ist also, dass der WLAN-Router des Anschlussinhabers nicht durch Sicherungsmaßnahmen (d.h. nicht durch eine zum Zeitpunkt des Kaufs übliche Verschlüsselungsmethode) hinreichend geschützt war.

– „Tür und Tor“ für eine Urheberrechtsverletzung werden Dritten darüber hinaus geöffnet, wenn das voreingestellte Standardpasswort (WLAN-Passwort) nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort abändert worden ist.

 

Fazit

Völlig ungeachtet des Grundes der erfolgten Abmahnung kann die AWR Anwaltskanzlei Ihnen helfen, sich gegen diese zu wehren.

 

Siehe zur Vorgehensweise der AWR Anwaltskanzlei gegen eine Abmahnung die Unterseite http://www.awr-kanzlei.de/Reaktionsmöglichkeiten

Lassen Sie uns geimeinsam arbeiten.