Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann

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Ratgeber: Vorgehensweise nach Erhalt einer Abmahnung

Wie gehe ich vor, wenn ich eine Abmahnung erhalte?

 

Verhaltens-Tipps

WICHTIGER HINWEIS VORAB:

Kein verbindlicher Rechtsrat!!

Die folgenden Ausführungen können nicht verallgemeinert werden. Sie stellen nur grundsätzliche Verhaltens-Tipps dar! Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Daher ersetzen die Verhaltens-Tipps nicht die auf Ihren konkreten Einzelfall abgestimmte Beratung durch den Anwalt!!!

1. Schritte:

a) Ruhe bewahren!

b) Anwaltliche Hilfe:

→ am Besten so bald als möglich telefonisch einen Termin mit der AWR Anwaltskanzlei vereinbaren (oder nach telefonischer Beratung oder per E-Mail-Beratung fragen)

Grund für schnelles Handeln:

Die kurz gesetzte Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung!

Die kurze Frist ist zwar rechtens. Die Frist wird nach Bitte eines Anwaltes unter Kollegen jedoch fast immer verlängert.

2. Der größte Fehler:

Abmahnung unbeachtet lassen und hoffen, dass sich die Sache von alleine erledigt/sich die Anwälte schon nicht mehr melden werden…..

Das funktioniert fast nie!

Risiken:

a) Risiko 1:

Hohes Kostenrisiko im Falle einer klageweisen Durchsetzung der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, verbunden mit einer Schadensersatz-, Anwaltskosten-Forderung.

– Meist wird eine höhere als die Ihnen angebotene Summe eingeklagt!

– Viele Gerichte akzeptieren nach wie vor sehr hohe Streitwerte, trotz der Deckelung in §97a Abs. 3 Satz 2 UrhG (wg. der Ausnahmevorschrift des §97a Abs. 3 Satz 4 UrhG).

(die Streitwerte sind für die Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgeblich sind)!

– Sie könnten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt werden, obwohl diese durch Sie gar nicht erfolgt ist oder Sie eigentlich nur als sog. Störer auf Zahlung von Anwaltskosten (oder GAR NICHT) haften müssten.

b) Risiko 2:

Strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilung

Der Download und das zum Upload-Bereit-Stellen einer Film-, Musik oder sonstigen Datei über ein sog. Filesharing/Peer2Peer–Netzwerk hat eine

Strafbarkeit nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

zur Folge. Zusätzlich kann eine Strafbarkeit wg. Verbreitung pornographischen Materials (gem. § 184 StGB) in Betracht kommen, sollte es sich bei dem downgeloadeten Werk um einen pornographischen Film handeln.

ABER:

Leider kann auch ein Anwalt Ihnen bei dessen Einschaltung keine Garantie geben, dass nicht auch noch strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie folgen.

Ein Anwalt kann dies jedoch versuchen zu verhindern!!!

Besser:

Sei es auf der Grundlage von staatlicher Beratungshilfe  oder mit Hilfe einer Vergütungsvereinbarung (s. dazu unter “Info/Anwaltsgebühren”)

⇒ lassen Sie die AWR Anwaltskanzlei Ihre Erfolgsaussichten zumindest einmal einschätzen und/oder für Sie die Rechtsangelegenheit (direkt) regeln!

3. NIEMALS / Auf keinen Fall:

a) NIE die zugesandte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige Überprüfung durch einen Anwalt unterschreiben!!!!

Mögliche Konsequenzen:

aa) Schuldeingeständnis!

bb) Einklagbare schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung der von den gegnerischen Anwälten angebotenen Vergleichssumme!

cc) Verpflichtung zur Zahlung einer (meist überhöhten) Vertragsstrafe im Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung!

b) NIE (ohne vorherigen anwaltlichen Rat) eigene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verfassen/aus Vorlagen aus dem Internet „zusammenbasteln“:

Grund:

– eventuell fehlerhaft oder unvollständig

– dadurch besteht weiter die Möglichkeit aufseiten der “Abmahner”, die Unterlassung gerichtlich einzuforden (Hohe Anwalts- und Gerichtsgebühren!).

4. Die richtige Vorgehensweise:

Vorab:

Nicht vorschnell den pauschal geforderten Betrag zahlen!

Dieser wird häufig als vergleichsweise geringer Einigungsbetrag angepriesen und seitens der Abmahnanwälte behauptet , dass Sie damit „gut wegkommen“!

Sprechen Sie vorher besser mit der AWR Anwaltskanzlei. Durch diese würde zeitnah und verbindlich eine fundierte Prüfung erfolgen, ob die geltend gemachten Ansprüche durch den Abmahnenden überhaupt rechtwirksam durchgesetzt werden können. Ob und in welcher Höhe die Zahlung eines Betrages anzuraten ist, kann Ihnen dann abschließend nach Durchsicht der zugesandten Abmahnung und nach Mitteilung weiterer Details erläutert werden.

a) Erster Schritt: „msUVE“ abgeben

Nach vorheriger Absprache mit Ihnen würde die AWR Anwaltskanzlei anstelle der Ihnen zugesandten eine sog.

modifizierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (auch „msUVE“)

für Sie abgeben.

► Dies erfolgt stets abgegeben

♦ ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, weshalb auch die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten dort nicht erscheint (anders als in den meisten der dem Anschlussinhaber zugesandten Formulierungen)

♦ nur unter der ausdrücklichen Verwahrung gegen die Kostenlast sowie lediglich unter der auflösenden Bedingung einer anders lautenden gerichtlichen Entscheidung/Änderung der Gesetzeslage

abgegeben.

►Es wird kein genauer Betrag als Vertragsstrafe festgelegt

(sonderne Zahlung einer im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht auf ihre Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung zugesichert)

b) Weiterer Schritt:

Zahlungsverweigerung/Vergleichsangebot

Nach Abfassung der von Ihnen zu unterschreibenden „msUVE“ wird die AWR Anwaltskanzlei im Folgenden dann

entweder

– die geforderte Zahlung rechtlich begründet den Anwälten der Rechtsinhaber gegenüber verweigern

oder

– versuchen, sich mit diesen auf eine angemessene (so niedrig wie möglich angesetzte) Vergleichssumme zu einigen.

Zu welcher der beiden Vorgehensweisen die AWR Anwaltskanzlei Ihnen rät, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Insbes. aufgrund des Kostenrisikos kann es angeraten sein, auf die Abmahnung mit dem Ziel einer vergleichsweisen außergerichtlichen abschließenden Regelung der Angelegenheit reagieren zu lassen!

Allerdings bedeutet das Angebot eines vergleichsweisen Abschlusses des Rechtsstreites in keinem Fall das Eingestehen eines Urheberrechtsverstoßes oder einer Haftung als sog. Störer. Ein Vergleich erfolgt stets ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage.

Vergleichsweise Einigungen werden häufig aber selbst dann angeboten, wenn einem Klageverfahren “gelassen entgegengesehen werden könnte”, weil dem Mandanten keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung oder Haftung als Störer nachgewiesen werden könnte. Das Angebot eines Vergleichs hat dann einzig und allein das Ziel, die “leidige” Angelegenheit schnell zu beenden.

Auch wenn Sie die Zahlung der geforderten Summe durch die AWR Anwaltskanzlei verweigern ließen, sollte jedoch auch in diesem Fall eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, um ein (ggf. kostenintensives) einstweiliges Verfügungsverfahren zu verhindern (s.o.).

Fazit:

Die AWR Anwaltskanzlei kann somit in Ihrem Interesse (für Sie kosten- und zeitsparend) erreichen,

– dass ein gerichtliches Verfahren umgangen wird (was in jedem Fall anzuraten ist)

und/oder

– die Zahlung hoher Kosten (Anwalts-, Schadensersatz- und sonstiger Abmahnkosten) verhindern oder zumindest reduzieren!

Lassen Sie uns geimeinsam arbeiten.