Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann

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Inhalt

1. Absicherung des W-LAN -Routers („Sommer unseres Lebens“-Urt. des BGH) + Zur Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung:

2. Download durch das eigene VOLLJÄHRIGE Kind (“Bear-Share”-Urt. des BGH) + Zur Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung (DENUNZIERUNG des eigenen Kindes)

3. Download durch das eigene MINDERJÄHRIGE Kind (“Morpheus”-Urt.  des BGH Zur Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung (DENUNZIERUNG des eigenen Kindes):

4. Belehrung und Überwachung zwischen Ehepartnern (“Ego-Shooter-Spiel“-Urt. des BGH):

5. Offenes WLAN/sog. hotspots:

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Zu den einzelnen Urteilen:

1. Absicherung des W-LAN -Routers („Sommer unseres Lebens“-Urt. des BGH) + Zur Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung:

Relevanz: Nicht ausreichende Absicherung des W-LAN-Routers -> Grund für Erhalt der Abahnung/Frage der Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung

Es bestand nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Haftung als sog. Störer – die Störerhaftung ist dem Grunde nach zwischenzeitlich weggefallen (s. unter Filesharing – Reaktionsmöglichkeiten) – auf Zahlung von Anwaltsgebühren und sonstiger Abmahnkosten,

– wenn der WLAN-Router nicht oder nicht ausreichend abgesichert worden ist

und

– (insbes.), wenn der Anschlussinhaber es nach der Konfiguration des WLAN-Routers bei dem voreingestellten Standardpasswort belassen hat.

Auch wenn eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer nicht mehr in Betracht kommt, kann ein nicht ausreichend gesicherter WLAN-Router zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast/Entkräftung der Tätervermutung (Anscheinsbeweis) herangezogen werden.

Siehe zur Unterscheidung “Täter” und “Störer” einer Urheberrechtsverletzung im Reiter “Filesharing” unter “Reaktionsmöglichkeiten”. Siehe dort und im Folgenden auch zur wichtigen Problematik der Erfüllung der sekundären Darlegungslast/Entkräftung der Tätervermutung (des Anscheinsbeweises):

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2. Zur Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung/Zum Download durch das eigene VOLLJÄHRIGE Kind (“Bear-Share”-Urt. des BGH) (DENUNZIERUNG des eigenen Kindes)

a) Relevanz: Sog. Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung

(die Anschlussinhabern regelmäßig von den abmahnenden Rechtsanwälte unterstellt wird):

Diese kann grds. dadurch erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung

– auch andere Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie zum Beispiel sein Ehegatte oder seine Kinder, den Anschluss (Router) benutzen konnten, dieser den anderen Personen also bewusst zur Nutzung überlassen wurde und

– diese faktisch auch in der Lage waren, über den Router ins Internet zu gehen

Nach Rechtsprechung des BGH kann nämlich eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 „BearShare“)

Anders ausgedrückt nach BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 „Loud“ (u. Ego-Shooter-Spiel):

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen – etwa Familienangehörige – zur Nutzung überlassen wurde.

Von einigen Gerichten – zB LG Köln (evröff. in BeckRS 2017, BECKRS 138711) – wird gefordert:

-> dass der Vortrag nicht zu detailarm sein darf ,

Es muss erfolgen:

-Vortrag zu internetfähigen Geräte im Haushalt,

– Mitnutzer müssen befragt werden

– eigene Endgeräte müssen untersucht werden.1

Teilweise (so vom LG Braunschweig, Urt. veröff in GRUR-RR 2015, 522) wurde als genügend angesehen, dass der Beklagte seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt hatte sowie konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hatte.

Das LG Bielefeld (Beschl. v. 8.9.2014 –Aktenzeichen 20S7614 20 S 76/14) – für den Bereich Münster für UrhR zuständiges Gericht – hat bereits den Vortrag für ausreichend erachtet:

Der Ehemann der beklagten Anschlussinhaberin und ihr damals 26-jähriger Sohn hätten den Internetanschluss vorwiegend genutzt, sie selbst kenne sich aber mit dem Computer kaum aus und habe mit dem streitgegenständlichen Verstoß nichts zu tun

Inwiefern 1) der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und/oder Erstattung von Abmahnkosten hat, ob also 2) die Vermutung der Täterhaftung entkräftet werden kann, wird Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann erläutert und Sie können gegen die geltend gemachten Ansprüche verteidigt werden.

b) Relevanz: Download durch das eigene VOLLJÄHRIGE Kind

Bei volljährigen Kindern besteht, anders als bei Minderjährigen, keine Belehrungspflicht (s. zur Belehrungspflicht von Minderjährigen im Folgenden das Urteil unter Punkt 3.). Es bestand bis ins Jahr 2017 jedoch eine Haftung als sog. Störer, wenn eine Überwachungspflicht gegeben war – d.h. wenn ein Anlass für eine Überprüfung von deren Internet-„Surf“-Verhalten vorlag, s.o. Punkt aa) – und wenn diese Pflicht nicht erfüllt worden ist. [vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 („BearShare“) bzgl. der Haftung für das eigene volljährige Kind]

Die Störerhaftung ist dem Grunde nach jedoch zwischenzeitlich weggefallen.

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann (und der Anschlussinhaber seine Haftung als Täter entkräften kann, was zT bei Kenntnis des volljährigen Kindes als “Täter” der Urheberrechtsverletzung schwierig ist -> siehe dazu im Folgenden unter c) , kann er gegen den Anschlussinhaber wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG aber dennoch einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“. Insofern kann ein Download durch ein volljähriges Haushaltsmitglied/einen volljährien Freund des eigenen Kindes des Anschlussinhabers nach wie vor Konsequenzen haben.

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an dem Router des Anschlussinhabers hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann erläutert werden und Sie können gegen den Sperrungsanspruch verteidigt werden.

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c) SONDERPROBLEM: DENUNZIERUNG des eigenen Kindes!

Relevanz: Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung:

In seinem Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16  (“Loud”)

hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, den Namen ihres Kindes mitzuteilen, sofern ihnen dieser bekannt ist bzw. wurde. Die ssolle dann gelten, wenn das Kind die Urheberrechtsverletzung über den gemeinsam genutzten Internetanschluss im Rahmen einer illegalen Verwendung einer Tauschbörsen-Software (Filesharing) den Eltern gegenüber gestanden hat. Nehmen die Eltern dies NICHT vor, droht den Eltern selbst eine Verurteilung als Täter (siehe auch zur Unterscheidung “Täter” und “Störer” einer Urheberrechtsverletzung im Reiter “Filesharing” unter “Reaktionsmöglichkeiten”).


3. Download durch das eigene MINDERJÄHRIGE Kind (“Morpheus”-Urt.  des BGH):

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 („Morpheus“)

Relevanz: Downloads durch das eigene MINDERJÄHRIGE Kind -> Zurechung zu Anschlussinhaber wegen Aufsichtspflichtverletzung?

Eine Haftung als sog. Störer bestand (bis zu deren Abschaffung), wenn:

– keine Aufklärung des Minderjährigen (Verbot) erfolgt war

und/oder

– Überwachungspflicht nicht ausgeübt worden war (soweit eine solche bestand).

Auch wenn die sog. Störerhaftung weggefallen ist, kann dennoch nach wie vor eine Haftung auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) bei Verletzung der sog. Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB bestehen (die Haftung ergibt sich aus der „Morpheus“-Entscheidung des BGH).

Der Anschlussinhaber muss das minderjährige Kind, das den Download getätigt hat, also (nachweisbar) darüber belehrt haben, dass es keine Tauschbörsen nutzen darf. Dies ist zunächst ausreichend, wenn es sich um ein normal entwickeltes Kind handelt, welches die grundlegenden Ge- und Verbote der Eltern befolgt. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, wie z.B. eine Kontrolle der auf dem PC installierten Programme, sind nicht nötig.

Es dürfen allerdings keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Minderjährige bereits gegen das ihm im Rahmen der Aufklärung auferlegte Verbot verstoßen hat. Ein solcher Anlass besteht z.B. bei Kenntnis der Nutzung von Internet-Tauschbörsen trotz Verbotes/bereits erfolgtem Erhalt einer Abmahnung. Wenn ein solcher Anlass für eine Überwachung des Internet-„Surf“-Verhaltens des Minderjährigen bestand, diese aber nicht vorgenommen worden ist, besteht, trotz des ausgesprochenen Verbotes der Nutzung von Internettauschbörsen, eine Haftung wegen einer Aufsichstpflichtverletzung nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

Wenn kein solcher Anlass gegeben war, reicht die erfolgte Belehrung. Eine Überwachungspflicht und ein Haftungsgrund jeglicher Art sind dann abzulehnen.

Ob die oben aufgeführte Belehrung des minderjährigen Kindes über das Verbot ordnungsgemäß erfolgt ist und ob ein Anlass für eine Überwachung gegeben war, kann im Einzelfall problematisch sein. Dies hängt insbesondere mit Beweisproblemen zusammen. Auch hier steht die AWR Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann mit Rat und Tat zur Seite!

—————————————————————————————————–SONDERPROBLEM: DENUNZIERUNG des eigenen Kindes!

Relevanz: Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung:

In seinem Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16  (“Loud”)

hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, den Namen ihres Kindes mitzuteilen, sofern ihnen dieser bekannt ist bzw. wurde. Die ssolle dann gelten, wenn das Kind die Urheberrechtsverletzung über den gemeinsam genutzten Internetanschluss im Rahmen einer illegalen Verwendung einer Tauschbörsen-Software (Filesharing) den Eltern gegenüber gestanden hat. Nehmen die Eltern dies NICHT vor, droht den Eltern selbst eine Verurteilung als Täter (siehe auch zur Unterscheidung “Täter” und “Störer” einer Urheberrechtsverletzung im Reiter “Filesharing” unter “Reaktionsmöglichkeiten”).


 


4. Belehrung und Überwachung zwischen Ehepartnern (“Ego-Shooter-Spiel“-Urt. des BGH):

Relevanz:

Download in einer Tauschbörse durch den Ehegatten/ Entkräftung der Täterschaft der UrhR-Verletzung:

Zwischen Eheleuten besteht grds. keine Belehrungspflicht und keine anlasslose Überwachungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage klar geäußert.

Auch hat er klargestellt, dass sich die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Ehefrau des abgemahnten Anschlussinhabers nicht negativ für diesen auswirkt. Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürften, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden. Auch könne man nicht von einer Beweisvereitelung ausgehen.

Mit der Frage der Störerhaftung, also der Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch seinen Ehegatten, ist ein Download durch diesen nicht mehr verbunden, denn diese ist ja abgeschafft worden (s. oben).

Jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch den Ehegatten kommt der Anschlussinhaber um die sog.

                                      Entkräftung der Täterhaftung

also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben).

In dem „Ego-Shooter-Spiel“-Urt. d. BGH wird ausgeführt, dass sich der Umstand, dass ein Beklagter keinen näheren Vortrag dazu gehalten habe, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan habe, angesichts eines bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil auswirke. Insbes. wurde in diesem Urteil aber festgestellt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast (also der Entkräftung der Vermutung als Täter) bereits dadurch genüge, dass er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vortrage; eine Umkehr der Beweislast sei hiermit nicht verbunden. Allerdings habe der Anschlussinhaber habe nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Ein solcher Vortrag ist im Einzelfall nicht ganz einfach. Auch gilt es, den Verdacht nicht auf den Ehgatten zu lenken bzw. eine Folgeabmahnung des Ehegatten zu verhindern.

Die AWR Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann hilft Ihnen jedoch (auch) im Falle des Downloads durch den Ehegatten bei Ihrer Verteidigung!


5. Offenes WLAN/sog. hotspots:

Rechtsvorschriften mit Relevanz für die Frage der Urheberrechtsverletzungen  über sog. offenes WLAN/sog. hotspots:

Eine Haftung als. sog. Störer traf (bis zu deren „Abschaffung“) auch den Anbieter von sog. offenen WLAN-Verbindungen, z.B. in Cafés/an sog. „hotspots“.

Die Neufassung des Telemediengesetzes (iF „TMG“) im Jahre 2017 zielte ab auf eine Beendigung der Rechtsunsicherheit der Betreiber offenen WLANS.

  • Gemeint (z.B.):
    1) Kommunen,  die ihre Schulen, Bibliotheken oder Bürgerämter mit öffentlichem WLAN ausstatten möchten
    2) Einzelhandel, der Kunden eine Bezahlmöglichkeit mit dem Handy an der Kasse ermöglichen möchte
    3) Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsgesellschaften, Hotels, Cafes, Krankenhäuser, die  ihren Kunden freies WLAN (in Hot-spots etc.) anbieten und so ihre Dienste attraktiver machen wollen/Kunden gewinnen wollen.
  • 8 Absatz S. 2 TMG nF schließt nunmehr Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche  und einen Kostenersatzanspruch ausdrücklich aus
  • § 8 Abs. 3 stellt klar, dass auch WLAN-Anbieter, die Dritten einen Zugang zum Internet gewähren, auf die Haftungsprivilegierung des § 8 berufen können.

Zugleich ist in § 7 Abs. 4 TMG neue Fassung jedoch ein Anspruch auf Sperrung des Zugangs gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Offene WLAN-Anbieter/Inhaber eines offenen WLAN-Anschlusses können unter folgenden Voraussetzungen zu Nutzungssperrungen verpflichtet werden:

1) Recht eines anderen an geistigem Eigentum bereits verletzt worden

2) Rechteverletzer muss P2P-Netzwerk (also Telemediendienst) in Anspruch genommen haben (Access zum P2P-Netzwerk)

3) Rechteinhaber konnte Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln

Rechtsfolge:

Anspruch der Rechteinhaber auf Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern, um den Zugriff auf illegale Tauschbörsen direkt am betroffenen Router zu sperren (od. andere verhältnismäßige Sperrmaßnahmen).

Die AWR Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung gegen Sperrungs-Forderungen!

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Lassen Sie uns geimeinsam arbeiten.