Anwaltskanzlei Dr. Winkelmann

Gerechtigkeit . Gleichberechtigung . Vertrauen
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Filesharing – Reaktionsmöglichkeiten

Wie Sie mit Hilfe der AWR Anwaltskanzlei reagieren sollten:

 

1. Erste Schritte

a)

Zunächst sollten Sie der AWR Anwaltskanzlei unverbindlich Ihre Abmahnung zukommen lassen. Dies sollte wegen der einzuhaltenden Frist am besten unmittelbar nach Erhalt erfolgen (z.B. eingescannt per E-Mail, per Fax oder persönlich abliefern). Ebenfalls frühzeitig sollten Sie die AWR Anwaltskanzlei telefonisch kontaktieren. Termine werden in Abmahnangelegenheiten wegen der kurz gesetzten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung stets zeitnah nach telefonischer Kontaktierung vergeben. Diese kurze Frist ist nach der Rechtsprechung zwar rechtens. Sie wird nach Bitte eines Anwaltes unter Kollegen jedoch fast immer verlängert.

Nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage – ggf. nach erneuter kurzer telefonischer Rückfrage/im Gespräch in den Kanzleiräumen – würde Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei ein Gebühren-Angebot unterbreitet. Über die Gebühren könnte man sich im Wege einer sog. Vergütungsvereinbarung (Pauschalhonorar) einig werden. Erst bei deren Abschluss wären Sie zur Zahlung von Anwaltsgebühren verpflichtet. Oder Sie könnten auf der Basis von Beratungshilfe vollständig von der Zahlung der Gebühren befreit sein. Einzelheiten könnten auch in einem Besprechungstermin geklärt werden (Klicken Sie zu Details zu den Anwaltsgebühren bitte auch auf den Gliederungspunkt “Info/Anwaltsgebühren” auf der Unterseite http://www.awr-kanzlei.de/anwaltsgebühren). Sollten Sie ausschließlich eine Kommunikation über E-Mail/Telefon wünschen, wäre dies auch ohne weiteres möglich (s. dazu bereits auf der Unterseite https://awr-kanzlei.de/home)

b)

Nach Abschluss des Anwaltsvertrages würde seitens der AWR Anwaltskanzlei als Teil Ihrer Rechtsverteidigung zunächst für Sie eine sog.

modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

erstellt und abgegeben. Diese wird – neben der Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten – regelmäßig von den Abmahnanwälten gefordert und sollte auch abgegeben werden.

 

2. Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnung durch die AWR Anwaltskanzlei

Ob und inwiefern eine Haftung gegenüber dem Abmahnenden (als sog. Täter) besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Als “Täter” wird derjenige bezeichnet, der die Urheberrechtsverletzung selbst vorgenommen hat. “Störer” nannte man bis 2017 denjenigen, der für das Handeln eines Dritten zur Verantwortung gezogen werden konnte. Als Täter haftet man auf Schadensersatz, Anwalts- und sonstige Abmahnungskosten. Als Störer war “lediglich” eine Haftung für Anwalts- und sonstige Abmahnungskosten gegeben. § 8  Absatz 1 S. 2 des Telemediengestzes (TMG) neue Fassung schließt nunmehr Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche  – also die klassische Störerhaftung – und einen Kostenersatzanspruch ausdrücklich aus.  § 8 Abs. 3 TMG stellt klar, dass auch WLAN-Anbieter, die Dritten einen Zugang zum Internet gewähren, sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 berufen können. Damit ist prinzipiell auch die Störerhaftung des privaten WLAN-Betreibers im innerfamiliären Bereich entfallen (so auch Gesetzesbegründung zum 3. TMGÄnG, BT-Drs. 18/6745, Seite 10, sowie Mantz in GRUR 2017, 969, 971).

Zugleich ist in § 7 Abs. 4 TMG neue Fassung jedoch ein Anspruch auf Sperrung des Zugangs gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

WLAN-Anbieter/Inhaber eines WLAN-Anschlusses können unter folgenden Voraussetzungen zu Nutzungssperrungen verpflichtet werden:

1) Recht eines anderen an geistigem Eigentum bereits verletzt worden

2) Rechteverletzer muss P2P-Netzwerk (also Telemediendienst) in Anspruch genommen haben (Access zum P2P-Netzwerk)

3) Rechteinhaber konnte Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln

Rechtsfolge: Anspruch der Rechteinhaber auf Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer-Netzwerken zu verhindern, um den Zugriff auf illegale Tauschbörsen direkt am betroffenen Router zu sperren (od. andere verhältnismäßige Sperrmaßnahmen)

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Von Relevanz im Rahmen einer Abmahnung ist aber zunächst nicht die Sperrung des Zugangs gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN. Vielmehr zielen diese stets ab auf:

ZAHLUNG von Schadensersatz (also meist einer sog. fiktiven Lizenzgebühr) sowie der Anwalts- und sonstigen Abmahnkosten

Welche Fälle gibt es nunmehr (noch), in denen eine Abmahnung wegen Filesharings erfolgen kann und wie sollten Sie reagieren ?

a) Tauschbörse wurde NICHT genutzt/Zur (ggf. fehlerhaften) Ermittlung der IP-Adresse des Anschlussinhabers und ZUR (WICHTIGEN) SOG. SEKUNDÄREN DARLEGUNGSLAST!!!

b) Fall 1: Download in einer Internettauschbörse durch den Anschlussinhaber selbst erfolgt

c) Fall 2: Download in einer Internettauschbörse ist durch Dritte, die den Anschluss des Anschlussinhabers mit dessen Einverständnis genutzt haben, vorgenommen worden

aa) Unterfall 2a: Download durch einen Minderjährigen erfolgt (durch Kind/Freund des Kindes o.ä.)

bb) Unterfall 2b: Download durch einen Volljährigen erfolgt (Ehegatte/Kind/Freund des Kindes/sonstiger Angehöriger/Freund/Bekannter/Unter- oder Zwischenmieter/Gast)

(1) Ehegatte
(2) Volljähriges Kind
(3) Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(4) Mitglied einer Wohngemeinschaft
(5) Untermieter
(6) Gast einer Ferienwohnung oder Zwischenmieter

d) Fall 3: Ungeschütztes oder unzureichend abgesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN)

 


Details zu den oben aufgeführten Fallkonstellationen:

a)Tauschbörse wurde NICHT genutzt/Zur (ggf. fehlerhaften) Ermittlung der IP-Adresse des Anschlussinhabers

und 

ZUR (WICHTIGEN) SOG. SEKUNDÄREN DARLEGUNGSLAST!!!

Sollte die IP-Adresse des Anschlussinhabers falsch ermittelt worden sein, würde mit Hilfe von Beweismitteln (wozu auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zählt, sollten keine Zeugen zur Verfügung stehen) die sog. Täterschaft der Urheberrechtsverletzung verneint werden. Es würde kein Haftungsgrund bestehen, da der Anschlussinhaber den Download nicht getätigt hat.

Ein Problem kann in diesen Fällen nur dann aufkommen, wenn der gegen den Anschlussinhaber sprechende Anscheinsbeweis der Täterhaftung nicht entkräftet werden könnte.

An dieser Stelle -> Zur (WICHTIGEN!) sog. SEKUNDÄREN DARLEGUNGSLAST:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 „BearShare“).

Anders ausgedrückt nach BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 „Loud“ (u. “Ego-Shooter-Spiel”): Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen – etwa Familienangehörige – zur Nutzung überlassen wurde.

Grund für Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers:

Die Umstände auf Seiten des Anschlussinhabers, die zu dem Download in einer Tauschbörse geführt haben können, sind dem Inhaber des Urheberrechts (Urh)/dem Rechteinhaber unbekannt. Zur Frage, ob die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben, muss sich nach der BGH-Rechtsprechung der Anschlussinhaber also erklären. Dadurch erfüllt er seine sekundäre Darlegungslast.

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des (Urh)- Rechteinhabers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Kann der Anschlussinhaber allerdings nicht ausreichend zur potenziellen(!) Täterschaft anderer Nutzer vortragen, wird er als alleiniger gefährdungsrelevanter Nutzer fingiert, vgl. § 138 Absatz 3 ZPO.  Die »tatsächliche Vermutung« der Täterschaft des Anschlussinhabers greift und er haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz (zT in erheblicher Höhe!!).

1) Wie konkret und detailliert die Darlegung der Nutzungsmöglichkeit der Mitnutzer erfolgen muss

sowie

2) welche Nachforschungsbemühungen „im Rahmen des Zumutbaren“ liegen,

ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nicht ausreichend für die Entkräftung sind in jedem Fall:

1) Das bloße Bestreiten eigener Täterschaft (vgl. BGH-Urteil “Tauschbörse III” + “Everytime we touch”)

2) Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss (vgl. BGH-Urteil “Tauschbörse III” + “Everytime we touch”)

Die AWR Anwaltskanzlei hilft ->

Ihnen bei der Erfüllung der sekundären Darlegungslast und damit bei der Entkräftung der Täterschaft. So können Sie einer Haftung wegen Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) “entkommen”.

 


b) Fall 1: Download in einer Internettauschbörse wurde durch den Anschlussinhaber getätigt

Es besteht ein Haftungsgrund vom Grundsatz her in dem Fall, dass der Download wirklich vom Anschlussinhaber vorgenommen worden ist. Dieser haftet auf Unterlassung, Schadensersatz, Anwalts- und sonstige Abmahnkosten.

Die AWR Anwaltskanzlei hilft ->

Jedoch kann auch in diesem Fall zumindest die Reduzierung der geforderten Summe versucht werden, da diese in den meisten Fällen überhöht angesetzt ist und vor Gericht voraussichtlich keinen Bestand hätte.

 


c) Fall 2: Download in einer Internettauschbörse ist durch Dritte, die den Anschluss des Anschlussinhabers mit dessen Einverständnis genutzt haben, vorgenommen worden

aa) Unterfall 2a:

Download durch einen Minderjährigen (durch Kind/Freund des Kindes o.ä.)

(a) Download durch eigenes Kind:

Eine Haftung als sog. Störer bestand früherwenn:

– keine Aufklärung des Minderjährigen (Verbot) erfolgt war

und/oder

– eine Überwachungspflicht nicht ausgeübt worden ist (soweit diese auszuüben war).

Auch wenn die sog. Störerhaftung abgeschafft worden ist, kann dennoch nach wie vor eine Haftung auf Unterlassung, Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) bei Verletzung der sog. Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB bestehen (siehe dazu die “Morpheus”-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12).

Der Anschlussinhaber muss das minderjährige Kind, das den Download getätigt hat, also (nachweisbar) darüber belehrt haben, dass es keine Tauschbörsen nutzen darf. Dies ist zunächst ausreichend, wenn es sich um ein normal entwickeltes Kind handelt, welches die grundlegenden Ge- und Verbote der Eltern befolgt. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, wie z.B. eine Kontrolle der auf dem PC installierten Programme, sind nicht nötig.

Es dürfen allerdings keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Minderjährige bereits gegen das ihm im Rahmen der Aufklärung auferlegte Verbot verstoßen hat. Ein solcher Anlass besteht z.B. bei Kenntnis der Nutzung von Internet-Tauschbörsen trotz Verbotes/bereits erfolgtem Erhalt einer Abmahnung. Wenn ein solcher Anlass für eine Überwachung des Internet-„Surf“-Verhaltens des Minderjährigen bestand, diese aber nicht vorgenommen worden ist, besteht, trotz des ausgesprochenen Verbotes der Nutzung von Internettauschbörsen, eine Haftung wegen einer Aufsichstpflichtverletzung nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

Wenn kein solcher Anlass gegeben war, reicht die erfolgte Belehrung. Eine Überwachungspflicht und ein Haftungsgrund jeglicher Art sind dann abzulehnen.

Die AWR Anwaltskanzlei hilft ->

Ob die oben aufgeführte Belehrung des minderjährigen Kindes über das Verbot ordnungsgemäß erfolgt ist und ob ein Anlass für eine Überwachung gegeben war, kann im Einzelfall problematisch sein. Dies hängt insbesondere mit Beweisproblemen zusammen. Auch hier steht Ihnen die AWR Anwaltskanzlei mit Rat und Tat zur Seite!

 

(b) Download durch minderjährigen Freund des minderjährigen Kindes:

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wann Eltern für das Handeln der minderjährigen Freunde ihrer Kinder haften. Das LG Mannheim hatte sich in dessen Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 62/06, mit einem solchen Fall jedoch zu beschäftigen. Es hat eine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers der Internetnutzung der Freunde der Kinder im Hause bejaht. Der Anschlussinhaber habe die von dem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu überprüfen, ansonsten verstoße er gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht. Wobei der Anschlussinhaberin in dem konkreten Fall bei ihren Kindern beurteilen konnte, ob Anlass für Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des Internetzugangs bestanden, konnte sie dies bei deren Freunden nicht. Das Gericht entschied daher, dass, wenn die Anschlussinhaberin in einem solchen Fall keinerlei Maßnahmen unternehme, um die von ihrem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen, verstoße sie gegen die ihr obliegenden Prüfungspflichten verstoße. Daher haftete sie als sog. Störerin.

Da die Störerhaftung zwischenzeitlich entfallen ist, dürfte nunmehr – wenn überhaupt – in dieser Fallkonstellation  eine Haftung bestehen, wenn eine Aufsichtspflicht bejaht würde.

Die AWR Anwaltskanzlei hilft ->

bei der Beurteilung, wann eine solche Aufsichtspflicht und damit ggf. eine Haftung bejaht werden kann. Hier unterstützt Sie die AWR Anwaltskanzlei!

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

 

bb) Unterfall 2b:

Download durch einen Volljährigen (Ehegatte/Kind/Freund des Kindes/sonstiger Angehöriger/Freund/Bekannter/Unter- oder Zwischenmieter/Gast)

(1) Volljähriges Kind

Bei volljährigen Kindern besteht, anders als bei Minderjährigen, keine Belehrungspflicht [s. zur Belehrungspflicht von Minderjährigen oben Punkt aa) Unterfall 3a/(1)]. Es bestand bis ins Jahr 2017 jedoch eine Haftung als sog. Störer, wenn eine Überwachungspflicht gegeben war – d.h. wenn ein Anlass für eine Überprüfung von deren Internet-„Surf“-Verhalten vorlag, s.o. Punkt aa) – und wenn diese Pflicht nicht erfüllt worden ist. [vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 („BearShare“) bzgl. der Haftung für das eigene volljährige Kind]

Die Störerhaftung ist dem Grunde nach zwischenzeitlich weggefallen. In diesen Fallkonstellationen würde eine Klage gegründet auf Störerhaftung somit zwar abgewiesen werden; jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse getätigt habe (als sog. Täter, s. dazu oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch eine volljähriges Familienmitglied kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.). 

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf,  Sie hätten den Download selbst getätigt!

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

 

(2) Ehegatte

Zwischen Eheleuten besteht grds. keine Belehrungspflicht und keine anlasslose Überwachungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage klar geäußert.

Auch hier gilt, wenn es zu einem Download in einer Tauschbörse durch den Ehegatten/die Ehegattin (im Folgenden “Ehegatte”) gekommen ist:

Die Störerhaftung, also die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch seinen Ehegatten, ist dem Grunde nach zwischenzeitlich weggefallen. Jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch den Ehegatten kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.)  

Zu den Nachforschungsbemühungen des Anschlussinhabers bezüglich des Internetverhaltens seines Ehegatten hat sich der BGH in dem Fall „Afterlife“ geäußert. Ebenso zu der Frage, ob es näheren Vortrags dazu bedarf, was der Ehegatte zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan habe (siehe das „Ego-Shooter-Spiel“-Urt. d. BGH).

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung!

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

 

(3) Partner/in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Diesbezüglich hatte z.B. das LG Hamburg in dessen Urteil vom 04.04.2014, Az. 310 O 409/11, eine Haftung als Störer bejaht, da die Anschlussinhaberin ihren Lebensgefährten nicht über ein Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen belehrt hatte. Es galten also strengere Regeln zur Belehrungspflicht als bei Ehepartnern.

Auch hier gilt, wenn es zu einem Download in einer Tauschbörse durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist:

Die Störerhaftung, also die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch seinen Partner/seine Partnerin, ist dem Grunde nach zwischenzeitlich weggefallen. Jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch den Partner/die Partnerin kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.).

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung! 

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

(4) Mitglied einer Wohngemeinschaft

Es besteht keine Belehrungspflicht des Hauptmieters gegenüber den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft (Untermietern). Ohne Anlass (s. dazu oben) aa) Unterfall 2a)) ist darüber hinaus keine Kontroll- und Überwachungspflicht gegeben (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12) .

Die Störerhaftung, also die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch ein Mitglied einer Wohngemeinschaft, ist dem Grunde nach ohnehin zwischenzeitlich weggefallen. Jedoch klagen die Rechteinhaber seit jeher stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch das Mitglied einer Wohngemeinschaft kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.).

Das AG Bochum hat den Vortrag des Anschlussinhabers, er habe den Internetanschluss im Rahmen einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt und neben ihm selbst könnten weitere Personen den Internetanschluss in eigener Verantwortung nutzen und kämen daher als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht, als ausreichend angesehen. Dem Anschlussinhaber obliege nicht der Beweis, nicht verantwortlich zu sein. Die sekundäre Darlegungslast führe weder zu eine Beweislastumkehr noch müsse der Anschlussinhaber „Ross und Reiter“ benennen (Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 575/14).

In diesem Rahmen ist nach einem Urteil des BGH jedoch nunmehr von Beachtung, ob der Anschlussinhaber Kenntnis von derjenigen Person, die den Download getätigt hat, erlangt:

Ob der bekannte Urheberrechtsverletzer zu benennen ist, war zwischen den Obergerichten  streitig und ist insbes. höchstrichterlich noch nicht für jede Fallkonstellation abschließend geklärt. So sehen es einzelne Gerichte als notwendig am, um der sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, den konkreten Untermieter, der den Download getätigt hat, konkret zu benennen (so z.B. LG Köln, 28. Zivilkammer, Urt. v. 11.05.2011, Az. 28 O 763/10 sowie AG Düsseldorf, Urt. v. 19. 11. 2013, Az. 57 C 3144/13). Teilweise vertreten die einzelnen Kammern der Landgerichte zur „Ross und Reiter“-Benennung unterschiedliche Auffassungen.

„Denunziert“ der Anschlussinhaber den ihm bekannten Untermieter also nicht, kann dies je nach Gericht u.U. also dazu führen, dass er selbst weiter als Täter angesehen wird.

Entschieden hat der BGH in seinem “Loud”-Urteil zwischenzeitlich die folgende Fallkonstellation:

Dort hatte der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat (im Fall: ein volljähriges Familienmitglied). Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber dessen Namen offenbaren müsse, wenn er eine eigene Verurteilung als Täter abwenden wolle!! Diese Rechtsprechungg ist bestätigt worden durch BVerfG-Beschluss v. 18.2.2019!

Ob diese Rechtsprechung auch für (bekannt gewordene) Mitglieder einer Wohngemeinschaft  gilt, ist nicht klar.

In jedem Fall hilft Ihnen (auch) hier die AWR Anwaltskanzlei  bei Ihrer Verteidigung! 

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

 

(5) Mieter einer Ferienwohnung oder Zwischenmieter

Die Störerhaftung, also die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch einen Mieter einer Ferienwohnung oder durch einen Zwischenmieter, ist dem Grunde nach zwischenzeitlich weggefallen. Jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es also gar nicht (mehr). Auch bei einem Download durch den Mieter einer Ferienwohnung oder durch einen Zwischenmieter kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.).

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung!

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.


d) Fall 4: Ungeschütztes oder unzureichend abgesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN)

aa) Standardfall: Eigenes WLAN

Es bestand bis 2017 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Haftung als sog. Störer auf Zahlung von Anwaltsgebühren und sonstiger Abmahnkosten, wenn der Anschlussinhaber es nach der Konfiguration des WLAN-Routers bei dem voreingestellten Standardpasswort belassen hatte.

[vgl. BGH-Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 (“Sommer unseres Lebens”)]

Der BGH hatte mit der Entscheidung „WLAN-Schlüssel“ seine Rechtssprechung allerdings dahingehend präzisiert (u. die Haftung eingeschränkt), dass die (Neu-­)Vergabe eines individuellen Passwortes nicht erforderlich sei, wenn der Router bereits mit einem zufallsgenerierten Passwort ausgeliefert wird. (BGH 24.11.16, I ZR 220/15). Bei aktuellen Geräten muss für eine ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses gegen Passwort-Attacken das Standard-Passwort somit NICHT mehr durch ein persönliches, ausreichend langes Passwort aus einer losen Kombination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen geändert werden.

Die Störerhaftung ist dem Grunde nach ohnehin zwischenzeitlich weggefallen wie eingangs unter “2. Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnung durch die AWR Anwaltskanzlei” erläutert worden ist.

Jedoch klagen die Rechteinhaber ohnehin stets auf Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) unter Berufung darauf, dass der Anschlussinhaber selbst den Download in der Tauschbörse als sog. Täter getätigt habe (s. oben unter a.). Um die Störerhaftung geht es auch hier also nicht (mehr). Dennoch kommt der Anschlussinhaber um die sog. Entkräftung der Täterhaftung, also  um die Erfüllung seiner ihm obliegenden sog. Sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht herum (s. auch dazu oben a.). In diesem Zusammenhang ist es von großer Relevanz, ob der WLAN-Router nicht oder nicht ausreichend abgesichert worden ist. Für die Frage der Täterschaft und damit für die Verteidigung gegen Schadensersatz (sowie Anwalts- und sonstige Abmahnkosten) spielt die Frage, was der Anschlussinhaber zur Absicherung seines WLAN-Routers vorträgt, also noch immer eine große Rolle.

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung!

Wenn der Rechteinhaber den Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln kann, kann er gegen Sie wegen der Neufassung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs geltend machen. Der Anspruch besteht nicht vorbeugend, sondern erst, wenn eine Rechtsverletzung über ein bestimmtes WLAN aufgetreten ist, nämlich „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“

Inwiefern der Rechteinhaber einen Anspruch auf Sperrung bestimmter Ports an Ihrem  Router hat, kann Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen erläutert werden.

 

bb) Sonderfall: Offenes WLAN

Eine Haftung als sog. Störer konnte früher auch den Anbieter von sog. offenen WLAN-Verbindungen treffen.

Die Neufassung des Telemediengesetzes (iF „TMG“) im Jahre 2017 zielte ab auf eine Beendigung der Rechtsunsicherheit der Betreiber offenen WLANS.

  • Gemeint (z.B.):
    1) Kommunen,  die ihre Schulen, Bibliotheken oder Bürgerämter mit öffentlichem WLAN ausstatten möchten,
    2) Einzelhandel, Kunden eine Bezahlmöglichkeit mit dem Handy an der Kasse ermöglichen möchten,
    3) Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsgesellschaften, Hotels, Cafes, Krankenhäuser, die  ihren Kunden freies WLAN (in Hot-spots etc.) anbieten und so ihre Dienste attraktiver machen wollen/Kunden gewinnen wollen.

§ 8 Absatz 1 S. 2 TMG nF schließt nunmehr Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche  – also die klassische Störerhaftung – und einen Kostenersatzanspruch ausdrücklich aus.  § 8 Abs. 3 stellt klar, dass auch WLAN-Anbieter, die Dritten einen Zugang zum Internet gewähren, auf die Haftungsprivilegierung des § 8 berufen können.

Zugleich ist in § 7 Abs. 4 TMG neue Fassung jedoch ein Anspruch auf Sperrung des Zugangs gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Offene WLAN-Anbieter/Inhaber eines offenen WLAN-Anschlusses können unter folgenden Voraussetzungen zu Nutzungssperrungen verpflichtet werden:

1) Recht eines anderen an geistigem Eigentum bereits verletzt worden

2) Rechteverletzer muss P2P-Netzwerk (also Telemediendienst) in Anspruch genommen haben (Access zum P2P-Netzwerk)

3) Rechteinhaber konnte Rechteverletzer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln

Rechtsfolge: Anspruch der Rechteinhaber auf Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern, um den Zugriff auf illegale Tauschbörsen direkt am betroffenen Router zu sperren (od. andere verhältnismäßige Sperrmaßnahmen).

Die AWR Anwaltskanzlei hilft Ihnen (auch) hier bei Ihrer Verteidigung gegen Sperrungs-Forderungen!


Fazit:

Wie im Einzelnen gegen eine Abmahnung vorgegangen werden sollte, würde Ihnen seitens der AWR Anwaltskanzlei in der Besprechung (telefonisch/in den Kanzleiräumen) im Einzelnen erläutert.

Sollte die Urheberrechtsverletzung durch Sie als sog. Täter begangen worden sein oder Sie für ein Verhalten eines Dritten haftbar sein, würde die AWR Anwaltskanzlei den Versuch unternehmen, die Angelegenheit gütlich durch eine Reduzierung der geforderten Summe im Wege einer Einigung zu regeln. Dies ist grundsätzlich aufgrund des Kostenrisikos für den Fall, dass eine Klage gegen Sie erhoben wird, angeraten und verläuft in den meisten Fällen erfolgreich. Selbstverständlich kann auch eine Zahlung verweigert werden, wobei dies risikobehaftet ist, da im Falle einer Klage erhebliche Kosten anfallen würden.

STETS VON GROSSER RELEVANZ ZUR VERMEIDUNG UNNÖTIGER KOSTEN IST DIE FRAGE DER ABGABE DER GEFORDERTEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG (in modifizierter Form)! Darüber klärt die AWR Anwaltskanzlei im Einzelnen auf.

Wenn kein Haftungsgrund gegeben ist, würde eine Zahlung vollständig abgelehnt. Ob Ihnen dazu geraten wird, hängt allerdings häufig von der Beweissituation ab und ob die sog. Darlegungslast erfüllt werden kann (d.h. ob der gegen Sie sprechende Anscheinsbeweis entkräftet werden kann). Auch wenn einem Klageverfahren “gelassen entgegengesehen werden könnte”, weil Ihnen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden könnte, kann dennoch eine vergleichsweise Einigung geboten sein. Denn das Angebot eines Vergleichs ist das einzige Mittel, um die “leidige” Angelegenheit schnell zu beenden. Die gegnerischen Anwälte, die eine Abmahnung versendet haben, bleiben meist „zäh“. Bis zum Ablauf der Verjährung – in den meistesn Fällen 10 Jahre!! – bleibt somit die Ungewissheit, doch noch verklagt zu werden oder zumindest einen Mahnbescheid zugestellt zu bekommen.

Die Instanzgerichte stellen häufig auch unterschiedlich (hohe) Anforderungen an Absicherung, Belehrung, Aufsicht etc. und ein höchstrichterliches Urteil steht in  einzelnen der oben aufgeführten Fallkonstellationen noch aus.

Wie letztendlich auf die Abmahnung reagiert wird, insbes. wenn überhaupt kein Haftungsgrund besteht, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Die AWR Anwaltskanzlei steht Ihnen unabhängig von Ihrer Entscheidung in jedem Fall auch in einem späteren Prozess zur Seite!

In jedem Fall sollten Sie jedoch STETS auf die Abmahnung reagieren. Denn ein „Nicht-Handeln“ könnte sich später negativ auswirken, wenn die gegnerischen Anwälte eine Klage auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Anwaltskosten (und sonstige Abmahnkosten) erheben sollten. Von einem „Aussitzen“Stark ist daher absolut abzuraten, insbes. wenn vom Grundsatz her eine Haftung besteht. Sollte später nämlich eine Klage erhoben werden, wäre dies in den meisten Fällen mit absolut hohen Gerichts- und Anwaltsgebühren verbunden, insbes. wegen der (nach wie vor) z.T. von den Gerichten sehr hoch angesetzten Streitwerte. Obwohl der Gesetzgeber den Streitwert in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gedeckelt hat, halten viele abmahnende Kanzleien die Ausnahmevorschrift des 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG in den von ihnen abgemahnten Fällen für anwendbar und legen ihrer Abmahnung nach wie vor immense Streitwerte zugrunde. Dies führt dann wiederum zu weit überhöhten Anwaltskostenforderungen, soweit das Gericht ihnen folgt.

Bitte lesen Sie zu weiteren Details auch die Ausführungen auf der Unterseite https://awr-kanzlei.de/vorgehensweise-nach-erhalt-einer-abmahnung/.

Zur Höhe/Berechnung des durch die Abmahnanwälte geforderten Schadensersatzes und der Anwalts- und sonstigen Abmahnungskosten wird Ihnen die AWR Anwaltskanzlei in dem Ersttelefonat und/oder insbes. in dem ersten Besprechungstermin alle Fragen beantworten!

Lassen Sie uns geimeinsam arbeiten.